Entwicklung 1946

Reformansatz 1946



Auf der Grundlage der Verfassung von 1946 wurde auch in Japan eine Novellierung des Bürgerlichen Rechts erforderlich.

Die wesentlichen Vorschriften des japanischen Ehe- und Familienrechts waren seit 1896/98 im japanischen Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt. Das japanische "BGB" geht maßgeblich auf den ersten Entwurf des deutschen BGB zurück, der vom französischen Rechtsgelehrten Prof.Dr.Gustave Emile Boissonade im Jahre 1873 überarbeitet und in einen ersten Entwurf des japanischen Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen wurde . Boissionde sicherte den "französischen Einfluß" im Bürgerlichen Recht, der jedoch im Verhältnis zum Einfluß des deutschen Rechts unbedeutend blieb. Der von Boissonade vorgelegte Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches wurde zwar verabschiedet, aufgrund des Widerstands der japanischen Konservativen jedoch nicht ohne weitere Überarbeitung in Kraft gesetzt.

Die Umsetzung der Verfassung von 1946 führte zu verschiedenen Novellierungen des Bürgerlichen Rechts . Zunächst wurde durch das "Gesetz betreffend provisorische Maßregeln auf dem Gebiet des bürgerlichen Gesetzbuches in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der japanischen Verfassung" ein aus nur 10 Paragrafen bestehendes Gesetz verabschiedet, das die Abschaffung des feudalen Familiensystems einfachgesetzlich verkündete und die formelle Gleichheit der Geschlechter verkündete . Weitere Änderungen erfolgten durch das Gesetz Nr. 222 vom 22. Dezember 1947, das am 1. Januar 1948 in Kraft trat . Weitere Änderungen folgten "durch die Gesetze Nr. 260 von 1948, Nr.141 von 1949, Nr.123 von 1950 und Nr.40 von 1962" . Eine weitere Novellierung erfolgte mit der Neufassung des "Bürgerlichen Gesetzbuches" von 1966 .

Der Form nach handelte es sich bei allen Novellierungen im bloße Änderungen des BGB. Tatsächlich wurde im Zuge der Umsetzung der Verfassung im Jahre 1947 ein völlig anderes Gesetz geschaffen .

Elemente der Reformgesetzgebung



Neben der Abschaffung des Familiensystems, der Durchsetzung der Gleichberechtigung wird der endeutige Vorrang des Individualismus zum Gesetzesziel erklärt.
Familienstandsbuch jetzt neu für jede Familie bei einer neuen Eheschließung. Der Familienname zeichnet nicht mehr das auf Ewigkeit ausgerichtete Haus, sondern die einzelne Familie aus . Der Familienrat wurde abgeschafft und mit ihm die "Hausherrenerbfolge". Die Nachlaßerbfolge wird eingeführt. Weibliche Erben sind männlichen grundsätzlich gleichgestellt. Die Beschränkungen der Ehefrau in der Geschäftsfähigkeit wird abgeschafft .

Auch der Ehebruch ist nach neuem Recht nicht mehr strafbar.

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