Die Grundlagen des Ehe- und Familienrechts



Das japanische Ehe- und Familienrecht hat in den letzten 100 Jahren einen grundlegenden Wandel vollzogen, der die Entwicklung des Landes vom Feudalstaat hin zur hochindustriellen Wirtschaftsmacht widerspiegelt. Die japanische Gesellschaft hat den mit der Industrialisierung, der damit einhergehenden Öffnung des Landes und den schließlich damit verbundenen Wandel noch lange nicht vollzogen. Die Veränderungen der materiellen Grundlagen der Japaner führte demzufolge nicht notwendig linear zu einer Veränderung der enthischen Grundsätze der Gesellschaft, so daß aus der bloßen Existenz normativer Gesetzesbestimmungen nicht auf deren tatsächliche Akzeptanz und Bedeutung in der Rechtswirklichkeit geschlossen werden kann.

Wie in allen Ländern des vom chinesischen Konfuzianismus beeinflußten Raumes in Ostasien bestimmen sich auf dem Hintergrund der Besonderheiten der japanischen Kulturgeschichte.

Japan hatte bis zum Jahre 1853 nur unwesentliche Berührung mit der westlichen Welt. Der Einflfuß der von China (Macao) und den Phillipinen in das Land drängenden Portugiesen im 16. Jahrhundert beeinflußte das Land nur unwesentlich. Geschichtliche, wirtschaftliche Beziehungen bestanden dagegen zu Südostasien, Korea und sehr stark zu China, über das nicht erst seit der mandschurischen Qing-Dynastie (1644-1911) wesentliche Einflüsse in das Land kamen. Bereits seit der Han-Dynastie (210 v.u.Z.-220 n.u.Z.), maßgeblich aber seit der Tang-Dynastie, Yuan- und Ming-Dynastie beeinflussen der chinesische Konfuzianismus und der Chan- sowie tantrische Buddhismus das Land.

Einzelfragen des Internationalen Familienrechts

  • Japan ist im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland dem Haager Eherechtsabkommen nicht beigetreten . Das japanische Internationale Privatrecht wurde bereits mit der ersten Fassung des Gesetzes vom 21.Juni 1898 Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches. Damit folgte Japan der deutschen Vorlage eines Ersten Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches mit direkter Übernahme, während das deutsche IPR, damals noch 6. Buch des BGB im Entwurf, tatsächlich in das EGBGB übernommen wurde.

  • Am 27. Juni 1957 beschlossen die Bundesrepublik Deutschland und Japan ein Abkommen über die Erteilung standesamtlicher Befugnisse .

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