Güterstände

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Die gesetzlichen Güterstände



Das JBGB kennt als gesetzlichen Güterstand die Gütertrennung . Durch Ehevertrag kann der Güterstand jedoch frei bestimmt werden, so daß auch andere Gestaltungen denkbar sind. Die Ehegatten können eine freie Bestimmung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag jedoch nur dann wirksam regeln, wenn der Ehevertrag vor der Eheschließung abgeschlossen wird . Nach erfolgter Eheschießung kann der Vertrag nicht mehr geändert werden . Die japanische Gesetzgebung dürfte im Zweifel ausländische Frauen nachteilig betreffen, die einen Japaner geheiratet haben und auf einen "Zugewinnausgleich" infolge der Ehescheidung vertrauen .

In der Ehe kann Gemeinschaftseigentum entstehen, so daß anläßlich der Scheidung insoweit eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich wird. Art. 762 JBGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, daß ein Gegenstand gemeinsames Vermögen beider Ehegatten ist, wenn nicht klar ist, welchem Ehegatten der Gegenstand gehört.

Gemäß Art. 761 JBGB haften die Eheleute trotz der grundsätzlichen Gütertrennung für Verbindlichkeiten, die einer der Partner in Angelegenheiten des täglichen Lebens eingegangen ist, gemeinsam.

Gütertrennung



Die Gütertrennung benachteiligt regelmäßig die Ehefrau, die lediglich im Haushalt arbeitet und die Kinder versorgt. Zwar entsteht hinsichtlich der Anschaffungen des täglichen Bedarf regelmäßig deshalb eheliches Gemeinschaftseigentum, weil nicht klar abgegrenzt werden kann, vom wem die Mittel für die Anschaffung tatsächlich stammen. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Vermögenspositionen, die für eine Auseinandersetzung bedeutsam sind. Im Rahmen der Scheidung nimmt die Ehefrau, die lediglich Hausfrau war, am Vermögenszuwachs aus dem Bestand der Ehe nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht teil. Einen Zugewinnausgleich sieht das Gesetz dem reinen Wortlaut nach nicht vor.

Motozawa verweist auf eine Untersuchung der Staatskanzlei des Ministerpräsidenten aus dem Jahre 1986, wonach sich die Verteilung der häuslichen Lasten wie folgt darstellt: An der häuslichen Arbeit in einer Doppelverdiener-Ehe beteiligte sich der Mann nur 0,06 Stunden am Werktag (0,24 Stunden am Sonntag) an der Haushaltsführung und Kindererziehung, während dies in der Hausfrauenehe für die Zeit von 0,05 Stunden (0,31 Stunden am Sonntag) der Fall war .

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