Insolvenz und Konkurs in England: Risikofrei ?

Insolvenz in England

Berlin-London Von Patrick Bremer: "Würden Sie noch heute Ihren deutschen Mandanten die Empfehlung aussprechen, die persönliche Insolvenz lieber außerhalb Deutschlands, z.B. in Frankreich oder England durchzuführen ?" Diese Frage wird uns immer wieder von Rechtssuchenden gestellt. Seit Jahren können wir die gleiche Antwort geben. Ja, uneingeschränkt ja, stellt Rechtsanwalt und Insolvenzberater Eberhard J. Trempel klar, der seit Jahren Unternehmer und Schuldner darin berät, die für sie richtige individuelle Problemlösung im Verschuldensfall zu finden.

"Uneingeschränkt ja, aber nur bei richtiger Vorbereitung und in den Fällen, in denen eine Übersiedlung nach England wirtschaftlich vertretbar ist, denn auch in England muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Nach wie vor ist der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung. Während das deutsche Insolvenzrecht nach wie vor eher die wirtschaftliche Vernichtung des Schuldners im Auge hat und die Leistungsfähigkeit eher reduziert, denn fördert, orientiert das britische Insolvenzrecht eher auf eine rasche Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungskraft des Schuldners.

Wohlwissend, dass ein in seiner Leistungsfähigkeit behinderter Schuldner über Jahre eher eine Belastung wäre. Deutschland leistet sich den Luxus, über Jahre die Gerichte und öffentlichen Kassen zu belasten, ohne dem ursprünglichen Ziel der Insolvenzrechtsreform auch nur ansatzweise zu genügen.

Unwillige oder bösgläubige Gläubiger i.dR. Banken oder deren Inkassounternehmen könnten zudem ohne weiteres sinnvolle Lösungen verhindern, in dem sie einer Planlösung einfach die Zustimmung verweigerten. Hinzu kommt die nachgewiesene Inkompetenz der Finanzverwaltungen, die zu einer aktiven Beteiligung und Entscheidungsfindung in der Regel gar nicht in der Lage sind. Die Folge ist, so Trempel, dass sich auch die gutmütigsten Schuldner auf "ein Leben hinter einem Strohmann oder einer Strohfrau einrichten" und es gar nicht mehr versuchen, vernünftige Lösungen zu verfolgen.

Während beispielsweise Österreich den früher auch in Deutschland zulässigen Zwangsvergleich anerkennt und als Gestaltungsalternative in einer Verschuldenslage anbietet, setzen England und Frankreich auf rasche, kostengünstige Lösungen. Und ein weiterer Vorteil: In England werden selbst solche Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung erfasst, die nach deutschem Recht bei entsprechenden Antrag niemals der Restschuldbefreiung unterliegen würden: Sogenannte "deliktische Verbindlichkeiten" wie Lohn- oder Umsatzsteuerschulden, für die der Geschäftsführer persönlich haftet, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherungen und Schadensersatzverbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen etc.". Allerdings kennt auch das Recht Englands den Grundsatz, dass bestimmte deliktische Handlungen nicht zur Restschuldbefreiung führen. Im Ergebnis kommt es auf die Entscheidung des englischen Gerichts an.

Die Insolvenz in England ist darüber hinaus vor allem aus Zeitgründen eine wirkliche Alternative, wenn die übrigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund von Mißbrauchsfällen, steigen die Anforderungen an Schuldner erheblich. So sind dem "zuständigen Receiver" immer neue Nachweise über den dauernden Aufenthalt oder eine Beschäftigung nachzuweisen sowie Lohnkontennachweise.

Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt über ein dann auch in allen anderen Staaten der EU anzuerkennendes Verfahren im englischen Ausland eröffnet und mit der "Discharge"-Erklärung abgeschlossen werden kann ist die Wohnsitzverlegung nach England, Schottland oder Wales. Diese muss tatsächlich erfolgen und durch Dokumente nachgewiesen werden. Da immer wieder missbräuchliche Gestaltungen festzustellen sind, ist ein Wohnsitzwechsel sorgfältig vorzubereiten, zu dokumentieren und zu realisieren. In der Regel werden eher Freiberufler, Dienstleister (Architekten, Mediziner, Anwälte, Unternehmensberater, IT-Berater etc.) oder Unternehmer einen Wohnsitzwechsel avisieren. Meist in den Fällen, in denen die betreffenden Schuldner vor allem Aussicht auf eine rasche Verbesserung der Situation durch neue Aufträge haben, die sie nicht dem deutschen Insolvenzverfahren opfern wollen. Die Verlegung des Wohnsitzes zwecks Durchführung eines zeitlich und kostenmäßig überschaubaren Insolvenzverfahrens nach England ist legal und unanfechtbar, soweit kein Missbrauch infrage steht. Es ist das gute Recht eines jeden EU-Bürgers, von der Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch zu machen und Arbeit dort zu suchen, wo man sie findet. In nicht wenigen Berufen kommt es auf den Wohnsitz als solchen nicht an. Entscheidender ist, dass die berufliche Leistung überall dort erbracht werden kann, wo sie gebraucht wird.

Befindet sich der Lebensmittelschwerpunkt des Schuldners in England, dann kann, wenn bis dahin keine andere Lösung der Problemlösung gefunden wurde, ein förmlicher Insolvenzantrag bei Gericht gestellt werden. Mindestens 6 Monate sollte der Umzug zurückliegen. Das dann laufende Verfahren dauert in der Regel 12, bisweilen nur wenige Monate. Die vom Gericht im Anschluss ausgestellt "Discharge" wirkt auch in Deutschland. Der "Apostille" bedarf die Erklärung allerdings.

Ein Umzug nach England lohnt sich nur dann, wenn eine Beschäftigung in Aussicht ist oder aber der notwendige Zeitraum auf andere Weise überbrückt werden kann. Die für die Begleitung und externe Beratung anfallenden Kosten sind gemessen an den möglichen Ergebnissen vertretbar. Sie orientieren sich in aller Regel an den Umständen des Falles und dem Zeitraum der Begleitung von Vorbereitung, Umzug und Schaffung der Anwesenheitsvoraussetzungen (6 Monate) und Verfahren. 24 Monate sollten maximal geplant werden. Vermögen in Deutschland, das noch verwertet werden muss, ist schädlich.

Schwierig wird es, wenn ein Schuldner noch über eine Eigentumswohnung oder gezeichnete Beteiligungen verfügt. Diese Vermögensgüter müssten im Einzelfall erst anfechtungsfrei verwertet und gegebenenfalls an die Gläubiger nach gleichen Quoten ausgeschüttet werden. Das kann dauern. Allerdings: Nach neuer Rechtsprechung wirkt sich ein in z.B. England eröffnetes Insolvenzverfahren auch auf den Grundbesitz in Deutschland aus, so dass sich die Rechtsverhältnisse an dem Grundvermögen nach britischem Recht in Bezug auf die Verfügungsbefugnis des Eigentümers richten, was erhebliche Vorteile mit sich bringen kann, da das englische Recht den "Zwangsvergleich" kennt, der etwa grundbuchbesicherte Banken und Gläubiger verpflichtet, die Objekte gegen Duldung der vom Gericht in England verfügten Teilzahlungsregelung freizugeben. Auf diese Weise soll dem Bürger in England das "Häusschen" erhalten bleiben. Ob dieser Eingriff des englischen Rechts in das deutsche Recht auch vor dem Bundesgerichtshof Bestand hat, ist höchst richterlich nicht entschieden. Die vorliegenden Urteile lassen in Grundstückssachen bieten allerdings einen erheblichen Gestaltungsbedarf, so dass es auf den Einzelfall ankommt. Möglicherweise kann also Ihr Grundbesitz auch gerettet werden.

"Vermögen " sollte im Übrigen vor einem Umzug anfechtungsfrei verwertet und den vorhandenen Gläubigern zur Verfügung gestellt werden. Wer über Lebens- oder private Krankenversicherungen verfügt, muss in der Lage sein, seine Absicherung jederzeit auf andere Weise sicherzustellen oder aber die Lasten auf die Dauer des Verfahrens in England befriedigen können. Anderenfalls fällt der Versicherungsschutz weg, der nicht so einfach wieder aufzubauen ist. Mit dem Alter wird es schwieriger. Frankreich ist übrigens keine Alternative. Dort hat sich in der letzten Zeit nur ein Gericht überhaupt mit der Frage beschäftigen wollen, "ausländischen Zuzug" zu beachten. Zu deutliche waren in der Vergangenheit die Missbrauchsfälle.

Und die Kosten ? Eine Wohnunterkunft im vermieterfreundlichen England ist gemessen an deutschen Preisen teuer. Ein Zimmer in London kann auf die Dauer des Verfahrens bis zu 20.000.- € kosten. Eine Beschäftigung in England muss mit 36.000.- € kalkuliert und gesichert werden, wenn der Aufenthalt den geringsten Anforderungen genügen soll.

Die Kosten für die begleitende Beratung kosten nach unseren Recherchen zwischen 25.-85.000.- € zuzüglich britische Mehrwertsteuer. Auf den Einzelfall kommt es an. Je besser ein Schuldner sich vor Ort zu recht findet und selbst zur Minimierung der Kosten beiträgt, desto besser. Wichtig ist nur, dass der Nachweis gelingt, dass der Lebensmittelschwerpunkt tatsächlich in England liegt, damit die Voraussetzungen für ein Verfahren gegeben sind. Benötigt werden: Wohnungsnachweis, Sozialversicherungsnummer, ein Bankkonto, Gehaltsnachweise, inländische Verbindlichkeiten und einiges mehr. Liegt der Lebensmittelschwerpunkt eindeutig auf der Insel, dann haben die Gläubiger in Deutschland nicht nur erhöhten Beratungsbedarf. Sie dürfen ihre Forderungen vor allem zu 100% abschreiben.

Bei richtiger Gestaltung wird der Gegenbeweis nicht zu erbringen sein, dass der Umzug nach England aus Gründen des Missbrauchs erfolgte. 183 Tage im Jahr kann und muss ein im Vertrieb tätiger Manager oder Dienstleister mit unter "außer Haus" sein, so dass ein berufsbedingter "Auslandsaufenthalt" niemals als "Missbrauch zu qualifizieren" ist. Übrigens: Unsere Quote liegt bei 100%. Das sollte ausreichen.

Auskünfte zum Thema "Auslandsinsolvenz nicht nur in England"

Trempel & Associates - Spichernstr. 15, 10777 Berlin - Tel. (0049-30) 212486-0 - Fax. 2185432 , Multi Messaging Germany (+49) 0321-212-966-14 (Fax, Voice-Mail) - Office London: +44-8433309635, Fax: +44-2034686244; - RA Kammer Berlin, VAT-ID: 24/563/61118 Mobile: (+49)+(0)1723116595 - Multi Messaging: (+49) (0) 0321-212-94414

The Firm

TREMPEL & ASSOCIATES

TREMPEL & ASSOCIATES

Markterfolg China

Investment in Germany

Inheritance Law

social networks

  

Kanzlei Trempel bei Facebook Kanzlei Trempel bei GooglePlus Kanzlei Trempel bei tumblr Kanzlei Trempel bei twitter Kanzlei Trempel bei XING

Sie erreichen uns..

telefonisch unter: 030-2124860
oder 01723116595.
E-Mail: info@trempel.de