Blinddarmalarm

Keine Haftung trotz Unterlassung

Berlin trempel - . Erfolg und Mißerfolg, Befürchtung, Vorahnung und Gewissheit liegen im Arzthaftungsrecht eng beieinander. Manchmal so eng, dass die Konturen verblassen. Wie soll man nach der Entscheidung des Landgericht Berlin, Az. 6 O. 110/2006, im Urteil vom 1.10.2009 die besorgte Mutter beraten, wenn ihre im Ergebnis zutreffenden Befürchtungen mit einem Verweis auf die "goldenen Regeln" des Arztberufes verworfen werden können, das eigene Kind jedoch zum Dauerpatienten wird. Ist die Ansicht des Gerichts wirklich auf Dauer haltbar, dass ein Krankenhaus, das über alle Möglichkeiten der Diagnostik verfügt, sich wirklich allein damit entpflichten kann, dass es nicht gewiss gewesen wäre, dass bei vorgenommener Blutuntersuchung auch eine Blinddarmentzündung hätte festgestellt werden können. An sich ist der Aufwand einer Blutuntersuchung überschaubar und ohne weiteres zumutbar. Wer, wenn nicht ein professionelles Krankenhaus kann diese vornehmen, um jedes Risiko auf eine versteckte Gefahr auszuschließen. So vertretbar das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen sein mag. Es befriedigt nicht. Mütter müssen die Gewissheit haben, dass ihre Vorahnungen in jeder Hinsicht umfassend als unbegründet zurückgewiesen werden können. Nur dann, wenn wirklich alle zumutbaren und ohne großen Aufwand möglichen Maßnahmen ergriffen wurden, sollte eine Enthaftung infrage kommen. Für die Krankenhausträger gibt das nicht angefochtene Urteil einen Ermessensspielraum. Nur wirklich "goldene Behandlungsregeln" sind zu beachten. Welche Regeln dieser Qualifikation entsprechen, stellt im Ergebnis der Gutachter fest.

Der am 18.08.1990 geboren Kläger erhob 2006 Klage gegen die konfessionelle Krankenhausgruppe, in deren Obhut er sich mit seiner Mutter zur Behandlung am 03.03.2001 begab und begehrte ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden für eine von ihm behauptete fehlerhafte ärztliche Behandlung.

Am 03.03.2001 wurde der Kläger von seiner Mutter der Kinderambulanz vorgestellt. Er litt unter starken Bauchschmerzen und heftigem Erbrechen. Die besorgte Mutter vermutete eine Blinddarmreizung oder Entzündung und bat den Arzt hierauf zu achten. Durchfall hatte er nicht. Im Erste-Hilfe-Bericht ist insoweit aufgenommen worden: Seit frühem Morgen, ca. 4:00 Uhr, mehrfach Erbrechen, Stuhlgang morgens normal, gestern Abend auswärtig gegessen, mäßiger, wechselnder Bauschmerz im UB." Es wurde eine Urinuntersuchung durchgeführt, die keinen auffälligen Befund ergab. Weiterhin wurde eine Sonographie des Abdomens durchgeführt mit folgendem Befund: "Appendix nicht darstellbar, keine freie Flüssigkeit darstellbar, reichlich Luft in den Darmschlingen nachweisbar, Leber, Milz, Pancreas und Gallenblase unauffällig, im Bereich des rechten oberen Nierenpols Verdacht auf narbige Veränderung bei Z. n. Harnwegsinfekt vor 3 Wochen". Die Mutter fragte während der Untersuchung nach, ob nicht der Verdacht auf eine Blinddarmentzündung vorliege. Der behandelnde Arzt äußerte demgegenüber den Verdacht auf eine Lebensmittelvergiftung mit der Differenzialdiagnose Gastroenteritis. Dem Kläger wurde ein Medikament gegen Erbrechen verschrieben. Anschließend wurde er nach Hause entlassen, mit der zusätzlichen Maßgabe, sich weiterhin in ärztliche Behandlung zu begeben.

Am 05.03.2001 wurde der Kläger dem Hausarzt vorgestellt. Dieser schloss sich der Diagnose der Ärzte der Beklagten an. Am 07.03.2001 besserten sich die Bauschmerzen (zunächst, der Verf.).

Am 10.03.2001 verschlechterte sich das Allgemeinbefinden des Klägers wiederum, woraufhin er am folgenden Tag wiederum im Krankenhaus des Beklagten vorgestellt wurde. Dort wurde sodann eine akute Appendicitis festgestellt, worauf der Kläger umgehend operiert wurde. Es wurden ein perforierter Appendix bei retrocoecaler Lage sowie eine Bauchfellentzündung größeren Ausmaßes festgestellt. Am 18.03.2001 wurde der Kläger wegen der Folgen der Peritonitis mittels Laparotomie erneut operiert, wobei die Perforation verschlossen und eine Spülung durchgeführt wurde. Im Oktober 2002 wurde ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, das durch eine abschließende Stellungnahme der Schlichtungsstelle, nach welcher kein Behandlungsfehler festzustellen sei, am 15.09.2004 beendet wurde.

Der Kläger behauptet, er sei am 03.03.2001 grob fehlerhaft behandelt worden, da die Mitarbeiter der Beklagten trotz Schilderung seiner Mutter, das er seit den frühen Morgenstunden unter heftigem Erbrechen sowie starken Bauchschmerzen gelitten habe, infolge der Bauchschmerzen kaum noch laufen könne und nicht unter Durchfall gelitten habe, nach einer palpatorischen Untersuchung und Unterbauchsonographie die falsche Diagnose einer Lebensmittelvergiftung mit der Differenzialdiagnose einer Gastrointeritis gestellt hätten. Vielmehr hätte eine akute Appendizitis diagnostiziert werden müssen, da er klassische Symptome aufgewiesen und sich in einer Altersgruppe befunden habe, in der eine Appendizitis besonders häufig auftrete. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten an eine atypische eingekapselte retrocoecal gelagerte Appendizitis denken müssen, selbst wenn im Ultraschallbefund der Appendix nicht dargestellt gewesen wäre. Es hätte eine Blutuntersuchung durchgeführt werden müssen, um einen schweren entzündlichen Prozess auszuschließen. Ferner hätte eine rektale Untersuchung durchgeführt werden müssen, da die Diagnose eines unklaren Abdomens im Raum gestanden habe. Wäre eine Blutuntersuchung bzw. eine rektale Untersuchung durchgeführt worden und/oder ein Chirurg einbezogen worden, so wäre ein Appendizitis bereits am 03.03.2001 festgestellt worden. Aufgrund der Nichtfeststellung der Appendizitis habe er eine Perforation des Appendix sowie eine Peritonitis größeren Ausmaßes erlitten. Er habe deswegen am 18.03.2001 nachoperiert werden müssen. Er habe ausgeprägte Verwachsungen im Bauchraum erlitten. Er leide häufig unter starken Schmerzen, insbesondere seien diese ständig in den ersten 1 Jahren nach der Operation aufgetreten, weswegen er nur unregelmäßig am Schulunterricht habe teilnehmen können. Er könne nicht mehr Basketball spielen. Die Beklagte behauptete dagegen, dass beim Kläger am 03.03.2001 keine typischen Anzeichen einer Appendizitis bestanden. Der Kläger habe kein Fieber gehabt, eine Verstopfung habe nicht vorgelegen. Sonstige Zeichen, wie der Loslass-Schmerz, das Psoas-Zeichen, verminderte Darmgeräusche im rechten Unterbauch, sowie eine trockene belegte Zunge hätten gefehlt. Eine rektale Diadnosefindung sei bei akuter Appendizitis nahezu bedeutungslos, zumal bei Kindern sich eine derartige Abwehrhaltung einstelle, das von etwaigen Schmerzäußerungen für die zu stellende Diagnose kein relevanter Gewinn zu erwarten sei. Ferner wendet sie Verjährung ein. Das Landgericht hat durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.S. Beweis erhoben, der zudem im Termin zu seinen Feststellungen befragt wurde.

Das Landgericht hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Ansprüche. Er vermochte nicht zu beweisen, dass er in dem von der Beklagten getragenen Krankenhaus fehlerhaft behandelt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. den insgesamt überzeugenden Ausführungen des als langjährigen Facharzt für Kinderheilkunde und Chefarzt einer Kinderklinik für die Beantwortung der Beweisfragen kompetenten Sachverständigen Prof. Dr. S. können Behandlungsfehler nicht festgestellt werden. Der behandelnde Arzt hat dabei die Möglichkeit einer akuten Appendizitis in Betracht gezogen und die routinemäßigen klinischen Untersuchungsschritte durchgeführt. Temperaturmessungen haben dabei kein Fieber ergeben, der Bauch war weich und ohne lokalisierten Durckschmerz. Es bestanden keine Resistenzen im Unterbauch. Mithin lagen die ganz klassischen Symptome einer akuten Appendizitis gerade nicht vor. Sodann ist auch die Sonographie, die für die Diagnose einer akuten Appendizitis einen "goldenen Standard" darstellt, insoweit ohne auffälligen Befund geblieben. Eine zusätzlich rektale Untersuchung war hier bei negativen spezifischen klinischen Symptomen nicht indiziert. Sie ist insbesondere nicht routinemäßig bei jedem "Bauchschmerzkind" sofort anzuwenden. Sodann ist der behandelnde Arzt auch nicht von dem Facharztstandard abgewichen, als er am 03.03.2001 auf eine Blutuntersuchung verzichtet hat. Eine solche Blutuntersuchung, die Hinweise auf ein entzündliches Geschehen im Körper geben könnte, ist dann nicht erforderlich, wenn wie vorliegend bereits die klinische Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer akuten Appendizitis ergibt. Im Übrigen würde der Nachweis erhöhter Entzündungsparameter noch keinen sicheren Schluss auf eine Appendizitis rechtfertigen. Auch ein kinderchirurgisches Konsil war hier nicht indiziert, da auch insoweit allein die unspezifischen Symptome Bauchschmerz und Übelkeit nicht ausreichend sind. Hinzutreten müssen hätte ein gravierender klinischer Befund, der den Verdacht auf eine akute Appendizitis stützt. Abgesehen davon, dass Behandlungsfehler nicht vorliegen, ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen auch unwahrscheinlich, dass die vom Kläger als fehlerhaft unterlassenen gerügten Untersuchungen das Vorliegen einer akuten Appendizitis überhaupt ergeben hätten. Die Anweisung zur erneuten ärztlichen Vorstellung reicht mit den Ausführungen des Sachverständigen im Übrigen zur Sicherstellung einer etwaig zukünftig erforderlich werdenden ärztlichen Behandlung aus.

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