Service for you
Das können wir für Sie tun:
Bei über 120.000 Anwälten und fast ebenso vielen Steuerberatern in Deutschland wird es immer schwerer den "richtigen Anwalt" óder "Steuerberater" für den eigenen Fall zu finden. Und eines wird Ihnen wichtig sein: Die Auswahl muß stimmen, da ein Mißerfolg unvertretbar wäre. Der "ideale" Anwalt oder Steuerberater sollte nicht nur gut ausgebildet und "erfahren" sein. Er sollte auch über die gerade benötigte spezielle Fachkompetenz verfügen und in der Lage sein, nicht nur gegenüber der Gegenseite, sondern vor allem gegenüber dem Gericht zu überzeugen.
Nicht jeder Anwalt oder Berater ist für jeden Fall geeignet. Gerade auch im Bereich der anwaltlichen Beratung gilt, daß der richtige Rechtsvertreter für die richtige Streitkonstellation gefunden werden muß. Dabei sollte auch sichergestellt bleiben, daß der gewünschte Anwalt den Fall auch tatsächlich persönlich vertritt und nicht etwa nach Belieben abgibt, was in den großen Anwaltsfabriken leider zum Alltag gehört.
Seit unserem Bestehen sind wir bemüht, den hohen eigenen Anspruch nicht nur zu erfüllen, sondern auch erfolgreich den Anforderungen unserer Mandanten zu genügen. Dabei konzentrieren wir uns nicht auf die Größe unserer Kanzlei und die bloße Masse der Mitarbeiter. Vielmehr konzentrieren wir uns auf unsere Stärken, die wir in Ihrem Interesse immer weiter entwickeln.
International Services
* Company formation in Germany
* Office Service: Adress, mail box, telefone, fax
* Corporate Service: Secretary, Director, Office & Location
* Accounting
* Tax Service
* Legal Service
* Trust, financial and management service
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Das können wir u.a. für Sie tun:
- Rechtsberatung
- Firmengründung und steuerliche Betreuung
- Fördermittelbetreuung
- Unternehmensplanung
- Vertretung und Beratung in unseren Sachgebieten
- Unternehmensgründung im In- und Ausland (company formation)
- Start up Beratung
- Visaservice
- Prozeßführung
- Strafverteidigung
- Steuerberatung
- Konfliktvermeidung
- Gestaltungsberatung
- Internatinale Markterschließung
- Schiedsgerichtsverfahren
- Buchhaltung,
- Steuererklärungen
- Beratung in strategischen Fragen
- Vertriebsaufbau
- Vertretung in internationalen Warenkauf- und Vertragsverhandlungen
- Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen im Ausland, z.B. in Europa, Russland, China, Thailand, Brasilien
- Vermögensanlage und Vermögensverwaltung
- Nachfolgeberatung
- Management auf Zeit
Betriebsschulungen - inhouse training
Die Durchführung von Inhouse-Schulungen auf Wunsch von Unternehmen oder Vermittlung namhafter Bildungsträger oder Management-Einrichtungen gehört zu unseren Dienstleistungsangeboten, die ein "training on the job" möglichst praxisnah gewährleisten sollen. Auf die Schulungen folgt in aller Regel gleich die Projektrealisierung, die wir meist begleiten.
Notariate in Berlin
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Notariatsempfehlung - Public Notary - Notariatsempfehlung
Wichtige Formulare - Documents
Vollmacht Trempel & Associates allgemein: Recht/Strafrecht, Steuern [61 KB] | Download Power of Attorney | Appliacation and Registration |
Rechtsprechung aktuell
BFH zum Rangrücktritt | BFH zum Vorsteuerabzug von Kommunen
Bilanzierung: Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt (BFH)
Eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, kann mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden (BFH, Urteil v. 30.11.2011 - I R 100/10; veröffentlicht am 29.2.2012). Hintergrund: Gemäß § 5 Abs. 2a EStG 1997 sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Soweit entsprechende Verpflichtungen passiviert sind, müssen diese zum Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 beginnenden Wirtschaftsjahrs aufgelöst werden (§ 52 Abs. 12a EStG 1997).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Darlehensverbindlichkeiten einer GmbH gegenüber ihrer Alleingesellschafterin, ebenfalls einer GmbH, in der Steuerbilanz gewinnwirksam aufzulösen sind, weil sie nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden brauchen. - Hierzu führt der BFH weiter aus: Eine Verbindlichkeit ist zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt. An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es im Streitfall. Die Darlehen müssen nur aus künftigen Überschüssen, soweit sie bestehende Verlustvorträge übersteigen, oder aus einem Liquidationsüberschuss zurückbezahlt werden. Soweit die Befriedigung der Verbindlichkeit auf künftige Überschüsse beschränkt ist, kann für das Fehlen einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung auf den § 5 Abs. 2a EStG 1997 zugrunde liegenden Gedanken zurückgegriffen werden. Eine Verbindlichkeit unter Vereinbarung eines Rangrücktritts dergestalt, dass die Forderung des Gläubigers hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt und nur aus künftigen Jahresüberschüssen zu erfüllen ist, ist gemäß § 5 Abs. 2a EStG 1997 nicht auszuweisen.
Anmerkung: Der BFH erteilte damit der teilweise in der Literatur vertreten Auffassung, § 5 Abs. 2a EStG 1997 sei für den Fall des Rangrücktritts generell nicht einschlägig, weil bei einem Rangrücktritt die Forderung rechtlich bereits entstanden sei (s. Hölzle, GmbH-Rundschau 2005 S. 852, 858; Suchanek/Hagedorn, Finanz-Rundschau 2004 S. 455; Watermeyer, GmbH-StB 2004 S. 369, 372), eine Absage. Zum einen lasse sich diese Einschränkung dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Zum andern wäre ein Ausweis der Verbindlichkeit auch nicht gerechtfertigt. Denn der Schuldner sei, solange die Gewinne noch nicht erzielt sind, in seinem gegenwärtigen Vermögen zum Bilanzstichtag noch nicht belastet. Seine Situation gleiche wirtschaftlich der eines Schuldners, dem eine Verbindlichkeit gegen Besserungsschein erlassen wurde. Beide müssten die Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen erfüllen. Die Darlehen seien im Streitfall auch nicht deshalb zu passivieren, weil sie nicht nur aus künftigen Gewinnen, sondern auch aus einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen sind. Denn auch insoweit fehle es an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung.
Quelle: BFH online